BGH-Urteil: AIDA unterliegt im Streit um Kussmund-Foto

Der Kussmund von AIDA darf fotografiert und ins Internet gestellt werden. Foto: lenthe/touristik-foto.de
Der Kussmund von AIDA darf fotografiert und ins Internet gestellt werden. Foto: lenthe/touristik-foto.de

Fotomotiv Kussmund bleibt erlaubt

AIDA Cruises unterliegt im Rechtsstreit und muss weiter hinnehmen, dass ihre Schiffe mit dem von einem Künstler entworfenen Kussmund fotografiert werden und die Bilder im Internet publiziert werden. Das entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das Motiv falle unter die sogenannte Panoramafreiheit (AZ. I ZR 247/15).

Worum ging es im Streit um den AIDA-Kussmund

Künstler Feliks Büttner, ist der Erfinder des AIDA Kussmundes. Er hat AIDA die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen. Foto: lenthe/touristik-foto.de
Künstler Feliks Büttner, ist der Erfinder des AIDA Kussmundes. Er hat AIDA die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen. Foto: lenthe/touristik-foto.de

AIDA Cruises hatte gegen den Betreiber einer Internetseite geklagt. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten an. Auf dieser Seite veröffentlichte er die Seitenansicht eines AIDA Schiffes, auf dem der AIDA Kussmund zu sehen war. Der Künstler Feliks Büttner hatte AIDA offensichtlich das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Kussmund Logo eingeräumt.

AIDA war der Ansicht: Die Nutzung des Kussmundes auf der Website des Beklagten sei nicht von der sogenannten Schrankenregelung gedeckt. Da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinde. AIDA wollte so dem Beklagten verbieten weiter den Kussmund auf seiner Webseite zu nutzen und die Schadenersatzpflicht feststellen lassen.

Dieser Rechtsauffassung folgte der BGH nicht und entschied am Donnerstag gegen die Rostocker Kreuzfahrtreederei. Der Beklagte durfe die Fotografie des Kreuzfahrtschiffes mit dem AIDA Kussmund auf seiner Website nutzen. Das Werk befinde sich im Sinne der Urheberrechtsvorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen. Es sei ausreichend, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Die Panoramafreiheit gilt daher beispielsweise auch für künstlerische Werke die beispielsweise als Werbung auf Omnibussen und Straßenbahnen angebracht sind. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme von solchen Fahrzeugen urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnten, urteilten die Richter.

Der Beklagte darf den Kussmund daher weiter verwenden. Die Pressemitteilung des BGH ist hier nachzulesen.

AIDA-Schiffe dürfen bedenkenlos fotografiert werden

Wenn vom 5. bis zum 7. Mai in Hamburg der 828. Hafengeburtstag gefeiert wird, darf also bedenkenlos fotografiert werden. Der Schnappschuss darf selbstverständlich auch online gestellt und mit Freunden geteilt werden. Gründe gibt es während des maritimen Festes gleich einige. Vier davon liefert AIDA höchstselbst. Mit vier Schiffen ist AIDA beim Hafengeburtstag dabei. AIDAluna, AIDAprima, AIDAsol und AIDAvita werden an den Schiffsparaden teilnehmen. Zudem hat die Reederei das große Feuerwerk am Samstag spendiert.

Übrigens, uns ist kein Fall bekannt bei dem AIDA gegen Privatpersonen gerichtlich vorgegangen ist, die ihre Urlaubsfotos online gestellt haben. Ganz im Gegenteil: AIDA bietet sehr günstige Konditionen für ihr Socialmedia-Internet-Paket auf den Schiffen. Dabei geht es der Reederei genau darum, dass die Reisenden ihre Urlaubserlebnisse mit Bekannten teilen. Hier ging es ausschließlich darum einem gewerblichen Anbieter die Fotonutzung zu untersagen.

Nicole Deutzmann-Asmussen
Letzte Artikel von Nicole Deutzmann-Asmussen (Alle anzeigen)

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Online Shopping in BangladeshCheap Hotels in Bangladesh